Arzneimittelabgabe an Dritte

Abgabe an Dritte

Unter welchen Voraussetzungen kann jemand für eine andere Person Arzneimittel abholen oder ein Rezept einlösen?

 

Wenn eine Person ein Medikament für eine Drittperson abholt oder ein Rezept für eine Drittperson einlöst, da die Patientin bzw. der Patient dazu nicht in der Lage ist, so ist die Sorgfaltspflicht der Apothekerin bzw. des Apothekers wegweisend. Es müssen die im Einzelfall unterschiedlich vorliegenden Faktoren in die Entscheidfindung einbezogen werden (z.B. Risiko einer Schädigung, Erstkontakt oder vorheriger telefonischer Kontakt mit der Patientin bzw. dem Patienten, kennt das Apothekenpersonal die beteiligten Personen, liegt eine Vollmacht vor, besteht ein Verwandtschaftsverhältnis usw.) und die Abgabe liegt im Ermessen der Apothekerin bzw. des Apothekers. Empfehlenswert ist in solchen Fällen das Aushändigen eines Informationsschreibens zuhanden der Patientin bzw. des Patienten sowie die lückenlose Dokumentation der Abgabe. Im Zweifelsfall ist der Weg über die Nachlieferung bzw. Heimlieferung zu wählen.