Medikamentenpreise

Bei den Medikamentenpreisen unterscheidet man zwischen kassenpflichtigen und nicht kassenpflichtigen Medikamenten. Die Preise von kassenpflichtigen Medikamenten sind Höchstpreise und werden gesetzlich festgelegt. Bei den nicht kassenpflichtigen Medikamenten gibt es keine staatliche Preisfestsetzung und die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezahlt sie nicht. Dort herrscht sowohl für die Hersteller als auch in den Vertriebskanälen der freie Markt.

5 Fakten

zu kassenpflichtigen Medikamenten

  1. Die Preise, welche die obligatorische Grundversicherung bezahlt, sind in der Spezialitätenliste (SL) des Bundesamts für Gesundheit (BAG) festgehalten. Es sind Höchstpreise. 
  2. Der Publikumspreis (PP) ist derjenige Preis, den die obligatorische Grundversicherung bezahlt. Er setzt sich aus dem Fabrikabgabepreis (FAP), dem Vertriebsanteil und der Mehrwertsteuer (MWST) von 2,6% zusammen. 
  3. Der Fabrikabgabepreis (FAP) ist der Preis, den die Herstellerfirma für ihr Produkt erhält. 
  4. Der Vertriebsanteil vergütet die Logistikkosten in den Vertriebskanälen (Apotheken, Ärzte, Spitäler und Grossisten). 
  5. Zu den kassenpflichtigen Medikamenten gehören rezeptpflichtige (Swissmedic-Abgabekategorie A und B) und freiverkäufliche Medikamente (Swissmedic-Abgabekategorie D, welche auf ärztliche Verordnung abgegeben werden). 

Berechnung des Publikumspreises (PP)

von rezeptpflichtigen Medikamenten

Die obligatorische Grundversicherung bezahlt den PP der rezeptpflichtigen Medikamente. Dieser Preis setzt sich wie folgt zusammen:

  • FAP
  • einem Vertriebsanteil auf Basis des FAP
  • MWST von 2,6%

Der PP der rezeptpflichtigen Medikamente berechnet sich auf Basis des FAP mithilfe der untenstehenden Tabelle gemäss Art. 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

Preisklasse
Preisbezogener Zuschlag
Zuschlag je Packung
Fabrikabgabepreis (FAP) bis CHF 7.99
6%
CHF 9.00 
FAP ab CHF 8.00 bis 4'720.99
6%
CHF 16.00 
FAP ab CHF 4'721.00
0%
CHF 300.00

Der Vertriebsanteil deckt diese 5 Kostenarten bei den rezeptpflichtigen Medikamenten der Spezialitätenliste (SL).

  1. Kapitalkosten –Kapital, das in Medikamenten angelegt ist.
  2. Lagerhaltungskosten – Kosten für Lagerpflege und Raummiete.
  3. Transportkosten – Kosten für Grossisten oder Herstellerfirma.
  4. Personalkosten – Kosten für Pharmaassistentin oder Pharmaassistenten bzw. Fachfrau/Fachmann Apotheke, wenn sie oder er die Ware bestellt, einbucht und versorgt.
  5. Infrastrukturkosten – Kosten für Mobiliar, Hilfsmittel und Systeme für die Warenwirtschaft.

Berechnung des Publikumspreises (PP)

von nicht rezeptpflichtigen Medikamenten

Die obligatorische Grundversicherung bezahlt für frei verkäufliche Medikamente auf Rezept den PP der SL. Dieser Preis setzt sich wie folgt zusammen:

  • FAP
  • ein fixer Vertriebsanteil von 80 % auf den FAP
  • MWST von 2,6 %

Im Unterschied zu den rezeptpflichtigen Medikamenten sind im Vertriebsanteil der frei verkäuflichen Medikamente zusätzlich die pharmazeutischen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker enthalten.

Sie finden auf der Website der SL einen Preisrechner. Mit diesem ist die Berechnung des PP auf Basis des FAP möglich. Die aktuellen FAP und PP sind auf der SL publiziert.

Einheitlicher Vertriebsanteil

3 Fakten zum einheitlichen oder wirkstoffgleichen Vertriebsanteil

Der Vertriebsanteil für wirkstoffgleiche Medikamente berechnet sich über einen durchschnittlichen FAP aller wirkstoffgleichen Medikamente (Generika, Biosimilars, Co-Marketingpräparate, bekannte Wirkstoffe (BWS), parallelimportierte Medikamente). Folgende Punkte zum einheitlichen Vertriebsanteil sind wichtig zu wissen:

  • Als Basis für die Berechnung dient der durchschnittliche FAP aller Generika oder Biosimilars.
  • Existiert nur ein Generikum oder Biosimilar, so ist dessen Preis massgeblich.
  • Betroffene Medikamente werden einer sogenannten Vertriebsanteilgruppe zugeordnet.

Zuordnung zu den Vertriebsanteilgruppen

Die wirkstoffgleichen Medikamente sind jeweils einer Vertriebsanteilgruppe zugeordnet. Die Liste ist auf der Seite der SL publiziert.

5 Punkte, die für die Zusammensetzung der Vertriebsanteilgruppen entscheidend sind:

  • Wirkstoffzusammensetzung
  • Indikation
  • Galenische Form
  • Dosisstärke bzw. Wirkstoffmenge pro Einheit
  • Vergleichbare Packungsgrössen - ± 20 % Packungsinhalt

Bei der Einteilung der Vertriebsanteilgruppen unterscheidet das BAG innerhalb einer Gamme nicht zwischen unterschiedlichen Darreichungsformen. Die Gammeneinteilung im Handbuch der SL (Kapitel E1.3) berücksichtigt, dass von bestimmten Medikamenten unterschiedliche Preise und Handelsformen in Referenzländern existieren. Für eine Gamme führt das BAG separate therapeutische Quervergleiche (TQV) und Auslandspreisvergleiche (APV) durch.

6 galenische Formen, die unter die Gamme «orale Darreichung» fallen:

  • Tabletten
  • Filmtabletten
  • Schmelztabletten, Sublingualtabletten
  • Kapseln
  • Brausetabletten
  • Granulate/Pulver in Beuteln/Sachets

Berechnungsbeispiele

Berechnungsbeispiel mit einem verschreibungspflichtigen Generikum (Gamme orale Darreichungsformen):

Medikament
Original 50 mg 98 Stück
Generikum 50 mg 98 Stück
Darreichungsform
Filmtabletten
Lactabletten
FAP (CHF)
52.91
41.15
Mittelwert FAP (CHF)
 
41.15
Preisbezogener Zuschlag (CHF)
 
2.47
Packungsbezogener Zuschlag (CHF)
 
16.00
Einheitlicher Vertriebsanteil
18.47
18.47
PP (CHF)
73.23
61.17

Berechnungsbeispiel mit einem verschreibungspflichtigen Generikum (Gamme orale Darreichungsformen):

Medikament
Original 7.5 mg 14 Stück
Original 7.5 mg 14 Stück
Parallelimportmedikament 7.5 mg 14 Stück
Generikum 1 7.5 mg 14 Stück
Generikum 1 7.5 mg 14 Stück
Generikum 2 7.5 mg 14 Stück
Darreichungsform
Filmtabletten
Brausetabletten
Filmtabletten
Filmtabletten
Schmelztabletten
Brausetabletten
FAP (CHF)
7.89
8.93
7.41
7.15
7,22
8.01
Mittelwert FAP (CHF)
 
 
 
7.46
7.46
7.46
Preisbezogener Zuschlag (CHF)
 
 
 
5.97
5.97
5.97
Einheitlicher Vertriebsanteil
5.97
5.97
5.97
5.97
5.97
5.97
PP (CHF)
14.22
15.29
13.73
13.46
13.53
14.34

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Christoph Zenger

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