Impfen und Impfberatung
Seit der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse im Jahr 2015 den Meilenstein für das Impfen in der Apotheke gelegt hat, konnten sich bereits etliche Kundinnen und Kunden in der Apotheke vor Viren und Krankheiten schützen lassen.
Das Impfen in der Apotheke spricht erwachsene Personen (ab 16 Jahre) an, für die eine Impfung kein Risiko darstellt. Es gelten nicht in jedem Kanton dieselben Regelungen. Welche Impfungen in welchen Kantonen erlaubt sind, ist auf dem unterstehenden Dokument ersichtlich:
Informationen
Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme
Sämtliche Informationen zum Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme inkl. Kurse, die Sie für den Fähigkeitsausweis besuchen können, finden Sie unter www.fphch.org/impfen-und-blutentnahme.
Unterstützung
bei der Arbeit in der Apotheke
Für das Impfen und die Impfberatung sind die Impfinformationswebseiten des BAG und der Infovac wichtig. Es empfiehlt sich, die Impfung elektronisch zu dokumentieren (weitere Informationen im Infoletter). Die wichtigsten Links, Empfehlungen für den Umgang mit Impffragen sowie Informationen zum elektronischen Impfausweis und zu nützlichen Abonnementen und Newslettern finden Sie im Übersichtsdokument im Mitgliederbereich.
FAQ Impfen
für Apotheken
1. Was sind die Voraussetzungen, damit die Dienstleistung angeboten werden kann?
Der/die Apotheker/in muss die Aus- resp. Weiterbildung «Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme» absolviert haben. Für Apotheker/innen, die ihr eidgenössisches Diplom frühestens 2022 erhalten haben, ist dieses Zertifikat nicht erforderlich (die Erstausbildung zum Impfen ist im Grundstudium enthalten). Alle Apotheker/innen müssen jedoch über eine kantonale Bewilligung zum Impfen verfügen. Diese Bewilligung wird pro Person ausgestellt und ist grundsätzlich für eine definierte Apotheke gültig. Für Apotheker/innen mit Diplom ab 2022 definieren die Kantone die Anforderungen zum Impfen wie z.B. die Räumlichkeiten der Apotheke, die Ausrüstung, die Arbeitsprozesse sowie die Fortbildungsanforderungen. Für Apotheker/innen mit einem Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme kontrolliert die FPH Offizin, ob die Fortbildungspflichten erfüllt wurden.
Alle impfenden Personen müssen zudem im Besitz eines vom SRC anerkannten, gültigen BLS-AED-Zertifikats sein (Gültigkeitsdauer 2 Jahre) und werden von der kantonalen Behörde kontrolliert.
2. Wie muss man konkret vorgehen, um die Dienstleistung Impfen in der Apotheke anzubieten?
Klären Sie die geltenden Voraussetzungen zum Impfen in Ihrem Kanton ab. Absolvieren Sie die nötigen Kurse für den Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme und melden Sie sich in Ihrem Kanton an. Die Ausübung von Impfungen ist erst nach Erhalt einer behördlichen Impfbewilligung des Kantons zulässig, auch wenn der Fähigkeitsausweis bereits erworben wurde.
Damit Ihre Apotheke auch im Apothekenfinder auf ihre-apotheke.ch erscheint, registrieren Sie diese auf pharmasuisse.org in Ihrem Firmenprofil (oben rechts unter Ihrem Namen). Sobald Sie in Ihrem Firmenprofil eine Impfdienstleistung anklicken, werden Sie als Impfapotheke erfasst. Gleichzeitig erhalten Sie ein Start-Kit mit den wichtigsten Materialien zum Impfen. Die Angaben aus dem Firmenprofil, wie die angebotenen Impfungen, werden im Apothekenfinder ausgegeben – es ist also wichtig, dass Sie diese regelmässig anpassen und pflegen.
3. Wo kann das Dienstleistungsmaterial bestellt werden?
Sämtliches Dienstleistungsmaterial finden Sie auf pharmasuisse.org (Für Apotheker -> Impfen und Impfberatung -> Dienstleistungsmaterial Impfen). Es steht ein Bestellformular für das Dienstleistungsmaterial zur Verfügung. Das Bestellformular kann ausgefüllt und an die GEWA gesendet werden (Adresse im Formular ersichtlich).
4. Werden die Kosten der Impfung in der Apotheke von der Krankenversicherung übernommen?
Die Kosten für den Impfstoff in der Apotheke werden grundsätzlich nur von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Impfung gemäss Schweizerischem Impfplan empfohlen ist. Die Kosten der Verabreichung der Impfung in der Apotheke gehen zu Lasten der geimpften Person. Einige Versicherungen kommen den Kundinnen und Kunden, die eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, jedoch entgegen und bieten ihnen an, den Kassenzettel zur Abrechnung einzusenden.
pharmaSuisse setzt sich dafür ein, dass die Impfung in der Apotheke zukünftig auch von der OKP übernommen wird.
5. Wie viel darf die Apotheke für die Impfdienstleistung verrechnen?
Aus kartellrechtlichen Gründen darf pharmaSuisse keine Preise empfehlen. Berechnen Sie den Preis anhand einer eigenen Kostenrechnung. Unter Dienstleistungsmaterial (Mitgliederbereich für angeschlossene Apotheken) finden Sie eine Kalkulationshilfe.
6. Wo können Informationen zur FSME-Impfung gefunden werden?
Auf www.zecken-stich.ch finden Sie eine Fülle von Informationen zum Thema Zecken, zu von Zecken übertragenen Krankheiten und zur FSME-Impfung. www.zecken-stich.ch wird von pharmaSuisse als offizieller Partnerin unterstützt und hat zum Ziel, die Bevölkerung zu sensibilisieren und mit wichtigen Informationen und Tipps zum Thema Zecken zu unterstützen.