Faire Vergütung
Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)
Der 2001 eingeführte Tarifvertrag «Leistungsorientierte Abgeltung» (LOA) regelt die Vergütung von Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen der Abgabe von ärztlich verordneten Medikamenten, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Die Leistungen werden unabhängig von Preis und Menge eines Medikaments in Form von Taxpunkten vergütet, wie man sie auch bei ärztlichen Leistungen kennt.
Ende Juni 2024 haben die Tarifpartner curafutura, der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse sowie die Einkaufsgemeinschaft HSK und CSS den neuen Apothekertarif LOA V dem Bundesrat zur Genehmigung eingereicht. Der Tarif LOA V fördert die Abgabe von im Vergleich zu Originalpräparaten kostengünstigeren Generika und Biosimilars. Zudem erhöht LOA V die Sicherheit der Medikamentenabgabe in Alters- und Pflegeheimen dank der Förderung der maschinellen Verblisterung. Insgesamt bietet der neue Tarif mehr Transparenz und führt zu höherer Qualität und Effizienz bei der Medikamentenabgabe an Patientinnen und Patienten. Ausserdem wird er trotz zusätzlicher Leistungen kostenneutral eingeführt.
Apotheken können einen wichtigen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen leisten, indem sie in geeigneten Fällen die Abgabe von Generika und Biosimilars fördern, der Verschwendung sowie Medikationsfehlern entgegenwirken und die Wirksamkeit von Therapien durch bessere Therapieadhärenz und sichere Behandlung verbessern. In diesem Zusammenhang ist die Revision der KVG-Artikel 25 und 26 zwingend notwendig. Sie ist im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets zur Kostendämpfung vorgesehen. Dieses zweite Massnahmenpaket eröffnet den Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit, spezifische Leistungen im Rahmen von kantonalen und nationalen Präventionsprogrammen sowie pharmazeutische Beratungsleistungen zur Optimierung der Arzneimitteltherapie und Therapieadhärenz anzubieten.
Diese Anpassungen sind unverzichtbar, damit die Apothekerschaft ihre Rolle in der medizinischen Grundversorgung vollumfänglich wahrnehmen kann, und zwar in interprofessioneller Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens. Das ist die einzige Lösung, um das Potenzial der Apothekerschaft zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Kostendämpfung voll auszuschöpfen.
- Einreichen des neuen Apothekertarifs LOA V (Medienmitteilung vom 27.6.2024)
- KVG-Revision: Zweites Massnahmenpaket zur Kostendämpfung
Herstellung von Magistralrezepturen in der Apotheke und ALT
Aufgrund der zunehmenden Probleme bei der Arzneimittel-Versorgung und der steigenden Nachfrage nach personalisierter Medizin gewinnt die Medikamentenherstellung in der Apotheke an Bedeutung. Die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) ist sowohl für Apotheken mit eigenem Herstellungslabor als auch für die Krankenkassen hinsichtlich der Kostenübernahme massgebend. Sie stammt jedoch aus dem Jahr 1995, weshalb weder die aufgeführten Präparate und Wirkstoffe noch die Tarife aktuell sind. Eine rasche Anpassung dieser Liste durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist dringend notwendig.
- Die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) umfasst die Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe, die für Magistralrezepturen verwendet werden, sowie die Tarife, die auch die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker einschliessen. Sie bildet Anhang 4 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
- Die Aktualisierung der ALT ist eine der Forderungen von pharmaSuisse im Bereich der Versorgungssicherheit (siehe Position vom 5.9.2024).
Analysenliste (AL) und Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)
Diese Listen werden derzeit in den beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) diskutiert: 24.037 und 16.419. Grundsätzlich vertritt der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse die Haltung, dass Tarife in erster Linie immer zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt werden sollten und der Bund nur subsidiär auftritt, sofern sich die Tarifpartner nicht einigen können. Dies im Sinne grösstmöglicher Effizienz und um Innovationen zu ermöglichen. Gleichzeitig muss aber immer die Versorgungssicherheit und der Zugang der Patientinnen und Patienten zur optimalen Therapie gewährleistet sein. Die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten sowie der behandelnden Leistungserbringer darf nicht willkürlich eingeschränkt werden. Die aktuell diskutierten Systemänderungen sind hinsichtlich dieser Aspekte sorgfältig zu evaluieren.
- Die Analysenliste (AL) umfasst die medizinische Laboranalysen gemäss Artikel 54 KVV, deren Kosten von der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie bildet Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
- Die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) enthält Mittel und Gegenstände, welche von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person bzw. von Alters- und Pflegeheimen, Spitex-Organisationen oder Pflegepersonal im Rahmen der Pflegeleistungen gemäss Art. 25a KVG angewendet und von der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezahlt werden. Sie bildet Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).
Vertriebsanteil bei Medikamenten
Der Vertriebsanteil betrifft jedoch nur die Medikamente, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind und daher von der Krankenkasse bezahlt werden. Er regelt die Vergütung der logistischen Leistungen (Personallöhne sowie Infrastruktur-, Transport- und Kapitalkosten) der Apotheken, Arztpraxen mit Patientenapotheke, Spitäler sowie Alters- und Pflegeheimen.
Die 2018 in die Wege geleitete Anpassung des Vertriebsanteils, der in Art. 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt ist, wurde am 8. Dezember 2023 mittels Bundesratsentscheid umgesetzt (siehe Medienmitteilung BAG). Diese Anpassung ist nur eine von einer ganzen Reihe von Massnahmen, die der Bundesrat im Herbst 2023 beschlossen hat, um die Abgabe von Generika und Biosimilars durch positive Anreize zu fördern.
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse setzt sich aktiv gegen Fehlanreize bei der Abgabe von Heilmitteln ein, um damit die sichere Versorgung und Behandlung zu gewährleisten sowie einen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen zu leisten. Er war aktiv an den Diskussionen unter Federführung des Departements des Innern (EDI) beteiligt und hat die Anpassung des Vertriebsanteils, gültig ab dem 1. Juli 2024 unterstützt.
- Der Vertriebsanteil ist in Art. 38 KLV geregelt.
- Der Höchstpreis von Medikamenten zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird von den Behörden festgelegt (Art. 67 KVV). Er findet sich in der Spezialitätenliste (SL).
- Wie setzt sich der Preis eines Medikaments in der Schweiz?