Apotheke anschliessen
Ihre Vorteile als angeschlossene Apotheke
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse setzt sich auf politischer Ebene ein und ist ein Brückenbauer neuer Dienstleistungen. Er informiert Sie über die Tagesaktualitäten, ist präsent in den Medien in Bezug zu gesundheitlichen Themen und initiiert und unterstützt verschiedenste Kampagnen.
Vorteile
Politisches
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse schafft Rahmenbedingungen und setzt sich für die Positionierung der Apotheken als wichtige Anlaufstellen in der Grundversorgung ein. Die Zusammenarbeit mit Politik und Behörden sowie mit anderen Verbänden und Krankenversicherern ist dabei ein zentrales Element.
Neue Dienstleistungen
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse gestaltet neue Dienstleistungen und führt diese ein. Dadurch stärkt der Verband die Position der Apotheken in der Bevölkerung und erweitert die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker. Dazu gehören unter anderem das Impfen in der Apotheke oder die neue Dienstleistung «myCare Start», welche zu Beginn einer neuen Behandlung für eine chronische Erkrankung durchgeführt werden kann.
Medienarbeit
Durch die gezielte Information der Bevölkerung und die Medienarbeit zu gesundheitlichen Themen, werden die Apotheken als erste Anlaufstelle bei der Grundversorgung positioniert.
Kampagnen
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse initiiert, unterstützt und führt schweizweite Gesundheitskampagnen durch. Das Wissen über die Wichtigkeit der Apothekendienstleistungen wird dadurch bei der Bevölkerung, wie auch bei allen Akteuren im Gesundheitswesen vertieft.
Rechtliche Fragen
Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht oder zum Betrieb einer Apotheke? Unsere Juristen helfen Ihnen gerne bei ersten rechtlichen Abklärungen.
Geregelte Vergütung von Dienstleistungen dank der LOA (Leistungsorientierte Abgeltung)
Im Jahresbeitrag für Apotheken ist ein wesentlicher Teil der Beitritts- und Jahresgebühren zum LOA-Tarifvertrag inbegriffen.
Der Beitritt zum LOA-Tarifvertrag ermöglicht es Ihnen, erbrachte Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen. Diese müssen in Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verordnung stattfinden.
Ihre Apotheke jetzt anschliessen!
Neueröffnung mit Anschluss an den Verband
- Meldeformular 1 «Eröffnungsmeldung»: Meldeformular mit den Angaben der Apotheke, Punkt 1 und 2 sowie Punkt 3.1 ausfüllen, ausdrucken und von der/den unterzeichnungsberechtigte/n Person/en gemäss Handelsregisterauszug unterzeichnen lassen.
- Meldeformular 2 «Wechsel FvP»: muss von der neuen bzw. aktuellen fachtechnisch verantwortlichen Person (FvP) ausgefüllt und unterschrieben werden.
- Gleichzeitig das Formular «Antragsformular für die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.)» ausfüllen und an SASIS AG, Zahlstellenregister, Postfach 3841, 6002 Luzern 2 Universität senden. Allgemeine Informationen zur Erteilung einer Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) finden Sie auf der Website der SASIS AG.
- Sobald Sie die Bekanntgabe der ZSR-Nr. durch die SASIS AG erhalten haben und sofern Sie dem Tarifvertrag LOA IV/1 über pharmaSuisse beitreten wollen und mit den Krankenversicherern abrechnen möchten, bitten wir Sie, die Beitrittserklärung zum Tarifvertrag LOA IV/1 von der neuen bzw. aktuellen fachtechnisch verantwortlichen Person (FvP) unterzeichnen und uns zukommen zu lassen.
- Alle rechtsgültig unterzeichneten Dokumente sind im Original per Post an folgende Adresse zu senden: Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse, Mitgliedermanagement, Stationsstrasse 12, 3097 Liebefeld.
Anschluss einer bestehenden Apotheke
- Meldeformular 1 «Mutationsmeldungen»: Meldeformular mit den Angaben der Apotheke, Punkt 1 und 2 sowie Punkt 3.1 ausfüllen, ausdrucken und von der/den unterzeichnungsberechtigte/n Person/en gemäss Handelsregisterauszug unterzeichnen lassen.
- Meldeformular 2 «Wechsel FvP»: muss von der neuen bzw. aktuellen fachtechnisch verantwortlichen Person (FvP) ausgefüllt und unterschrieben werden.
- Gleichzeitig das Formular «Antragsformular für die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.)» ausfüllen und an SASIS AG, Zahlstellenregister, Postfach 3841, 6002 Luzern 2 Universität senden. Allgemeine Informationen zur Erteilung einer Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) finden Sie auf der Website der SASIS AG.
- Sobald Sie die Bekanntgabe der ZSR-Nr. durch die SASIS AG erhalten haben und sofern Sie dem Tarifvertrag LOA IV/1 über pharmaSuisse beitreten wollen und mit den Krankenversicherern abrechnen möchten, bitten wir Sie, die Beitrittserklärung zum Tarifvertrag LOA IV/1 von der neuen bzw. aktuellen fachtechnisch verantwortlichen Person (FvP) unterzeichnen und uns zukommen zu lassen.
- Alle rechtsgültig unterzeichneten Dokumente sind im Original per Post an folgende Adresse zu senden: Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse, Mitgliedermanagement, Stationsstrasse 12, 3097 Liebefeld.

FAQ Apothekenadministration
Warum muss ich Geschäftsform- und/oder Namensänderungen, Besitzerwechsel etc. an phS melden?
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse übernimmt für die angeschlossenen Apotheken die Administration der gültigen Tarifverträge, inklusive deren Vertragsbeitritte. Wesentliche Änderungen, die Daten der Apotheke oder der fachtechnisch verantwortlichen Person (fvP) betreffend, müssen entsprechend aus administrativen Gründen gemeldet werden, damit einerseits die Dienstleistungen von pharmaSuisse bezogen werden können und anderseits die Abrechnung mit den Krankenversicherern sichergestellt werden kann.
Warum muss ich jeden Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person (fvP) an phS melden?
Nach KVG gilt die fachtechnisch verantwortliche Person (fvP) als Leistungserbringer und muss über eine Betriebsbewilligung für die Leitung einer öffentlichen Apotheke verfügen.
Als Berufsverband müssen wir die Kontrolle über die tatsächlichen Verhältnisse der angeschlossenen Apotheken haben, und unsere Datenbank immer aktuell halten. Bezüglich des Tarifvertrages LOA sind wir verpflichtet, SASIS und tarifsuisse ag über Wechsel von fvP’s zu informieren. Dies geschieht mit dem unterzeichneten Mutationsformular Tarifvertrag LOA.
Warum brauche ich den LOA-Vertrag?
Der LOA-Vertrag definiert u. a. die Leistungen, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden dürfen. Der von der fachtechnisch verantwortlichen Person (fvP) einer Apotheke unterzeichnete Vertrag ermöglicht es, die erbrachten Leistungen direkt mit den Krankenkassen abzurechnen. Diese müssen in Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verordnung stattfinden.
Wieso muss ich die Formulare im Original schicken?
Elektronische Dokumente können digital relativ einfach manipuliert werden. Der Beweiswert von Originalen, die handschriftlich unterzeichnet wurden, ist im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten höher als der Beweiswert von beispielsweise eingescannten Dokumenten. Das Einsenden der Originale per Post dient der Sicherheit der angeschlossenen Apotheken und des Verbands. Das Stellen von erhöhten Sicherheitsanforderungen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um grössere finanzielle Beteiligungen (LOA-Beitritt, Mitgliederbeitrag der Apotheke etc.) handelt.
Was passiert mit meinen Unterlagen?
Die uns eingereichten Unterlagen werden in den Originalen intern archiviert und auch digital abgespeichert. So hat phS bei allfälligen Anfragen - von dazu berechtigten Personen/Unternehmen - die Dokumente jederzeit verfügbar und kann kompetent Auskünfte erteilen.
Was ist die GLN?
Global Location Number = Ein-eindeutige Identifizierung einer Apotheke oder eines Apothekers. Sie wird von Refdata vergeben bei einer Neueroffnung oder einer Änderung des Namens oder der Rechtsform. Sie wird in der Partnerdatenbank auf www.refdata.ch publiziert. Diese wird unter anderem von der SUVA verwendet, um die Berechtigung zur Abrechnung mit den Unfallversicherern zu verifizieren (MTK-Vertrage).
Was ist die ZSR-Nummer?
Das ist die Zahlstellenregister-Nummer. Diese Nummer wird von SASIS AG erteilt, sofern die Zulassungsbedingungen erfüllt werden. Sie dient SASIS AG zur Identifikation eines Leistungserbringers. Ohne ZSR-Nr. kann nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. SASIS AG speichert unter dieser Nummer auch Angaben wie Betriebsbewilligung der Apotheke, Beitritt zur LOA, GLN-Nr. der Apotheke usw.
Was ist eine SAV-Nr.?
Bei der SAV-Nr. handelt es sich um die Mitgliedsnummer einer Apotheke, die beim Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse angeschlossenen ist. Sie fängt mit 10 an und ist 7-stellig. Unter dieser Nummer speichern wir verschiedene Angaben, z. B. die GLN der Apotheke, ob diese dem LOA-Vertrag beigetreten ist, an welchen Kampagnen die Apotheke teilnimmt, etc. Mit der SAV-Nr. kann sich die Apotheke auf unserer Homepage www.pharmasuisse.org einloggen und so auf mehr Informationen zugreifen.
Pensionskasse und Ausgleichskasse
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse empfiehlt seinen angeschlossenen Apotheken und seinen Mitgliedern die Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins und die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes AK 105.
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK 105)
Die AK 105 ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Ihre Existenz sowie Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus dem AHV-Gesetz - sie untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung. Sie wird durch ihre Gründerverbände geführt und durch einen Vorstand geleitet, welcher sich aus den interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden rekrutiert. Dank einer effizienten Organisation, versierten Mitarbeitenden, einem eigenen Verwaltungsgebäude, leistungsfähiger EDV und einer gesunden Finanzierung können den Mitgliedern nachhaltig kostengünstige Dienstleistungen geboten werden. Mitglied wird man via Beitritt in einen Gründerverband.
Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Art. 64 Abs. 1 AHVG). Der Schweizerische Apothekerverband, pharmaSuisse ist Gründerverband der AK 105, somit sollten grundsätzlich sämtliche Apotheken dieser Ausgleichskasse angeschlossen sein.
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins (PK SAV)
Die Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins (PK SAV) wurde 1959 vom Schweizerischen Apothekerverein (heute Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse) für Schweizer Apothekerinnen und Apotheker gegründet. Sie hat begonnen sich im Jahr 1985 zu entwickeln, als die 2. Säule für die Angestellten obligatorisch geworden ist.
Gemäss Artikel 3 des Vorsorgereglements kann der Kasse beitreten:
- jede in der Schweiz bestehende Apotheke;
- jeder Apotheker oder Apothekerin mit Geschäftstätigkeit in der Schweiz;
- jeder kantonale Apothekerverein;
- jede in der Schweiz tätige Gesellschaft, in der einer der Aktionäre oder Teilhaber Apotheker oder Apothekerin ist, sofern der Zweck dieser Gesellschaft mit der Pharmazeutik in Verbindung steht;
- pharmaSuisse selber.
Die Kasse kann ihre Tätigkeit ebenfalls auf Arbeitgeber von Berufsverbänden aus dem Gesundheitsbereich sowie auf die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer ausweiten.