Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (Einheitliche Finanzierung der Leistungen
pharmaSuisse unterstützt die EFAS-Umsetzung und mehr Transparenz im Gesundheitswesen grundsätzlich. Der Verband fordert jedoch verhältnismässige Datenpflichten, den Schutz vor zusätzlicher Bürokratie und lehnt kantonale Zulassungsbeschränkungen für Apothekerinnen und Apotheker ab.
pharmaSuisse begrüsst die Revision der KVV zur Umsetzung der einheitlichen Finanzierung der Leistungen (EFAS) grundsätzlich. Die vorgesehenen Massnahmen können die Transparenz verbessern und eine solide Datengrundlage für Steuerungs- und Tarifentscheide schaffen. Gleichzeitig fordert der Verband, dass die erweiterten Datenweitergabe- und Datenbekanntgabepflichten verhältnismässig ausgestaltet werden und keinen übermässigen administrativen Aufwand für Leistungserbringer verursachen. Insbesondere kleinere Apotheken müssen durch standardisierte und digitalisierte Prozesse entlastet werden. Zudem sollen Daten nicht ausschliesslich unter Kostenaspekten bewertet werden, sondern auch Versorgungsqualität und Patientensicherheit berücksichtigen.
Kritisch beurteilt pharmaSuisse die vorgesehene Möglichkeit kantonaler Zulassungsbeschränkungen für Apothekerinnen und Apotheker. Apotheken leisten einen zentralen Beitrag zur niederschwelligen und wohnortsnahen Versorgung, während die Nachfrage nach ihren Leistungen wesentlich durch ärztliche Verschreibungen geprägt wird. Der Verband bezweifelt daher die Eignung solcher Beschränkungen zur Kostendämpfung und warnt vor negativen Folgen für die Versorgung, insbesondere in peripheren Regionen. Unterstützt werden hingegen die Regelungen zu den Zahlungsflüssen im Rahmen von EFAS, sofern keine negativen Auswirkungen auf die Liquidität der Leistungserbringer entstehen. Zur Totalrevision der VKL nimmt pharmaSuisse eine neutrale Haltung ein, fordert jedoch verhältnismässige Anforderungen an die Datenerhebung für alle betroffenen Leistungserbringer. Zur KLV wird keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.