Assistenzzeit in einer Apotheke (Masterstudium)

Während Ihres Masterstudiums in Pharmazie müssen Sie eine Assistenzzeit absolvieren, während der Sie von einer anerkannten Ausbildnerin oder einem anerkannten Ausbildner begleitet werden. Auf dieser Seite finden Sie alle nützlichen Informationen und Links zu dieser Assistenzzeit.

Wenn Sie Apothekerin oder Apotheker werden wollen, müssen Sie an der Universität ein Pharmaziestudium abschliessen.
Unter Assistenzzeit versteht man das Praktikum, das im Rahmen des Pharmazie-Masterstudiums in einer Apotheke absolviert wird. Sie bietet die Gelegenheit, die praktische Arbeit in der Offizin- und in der Spitalapotheke kennen zu lernen.

Wenn Sie Apothekerin oder Apotheker sind und eine Studentin oder einen Studenten während der Assistenzzeit betreuen möchten, informieren Sie sich, wie Sie Ausbildnerin oder Ausbildner werden und zukünftige Apothekerinnen und Apotheker in ihrer Assistenzzeit begleiten können.

Assistenzzeit während des Pharmazie-Masterstudiums

Die Assistenzzeit bezeichnet das Praktikum, das im Rahmen des Masterstudiums in Pharmazie in einer Apotheke absolviert wird. Die Assistenzzeit dauert je nach Universität zwischen 25 und 30 Wochen. Der grösste Teil muss in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden und ein kleinerer Teil (Wahlpraktikum) kann in einer Spitalapotheke oder in einer anderen Einrichtung erfolgen. Die Assistenzzeit liegt im Verantwortungsbereich der Universitäten, die auch Dauer und Modalitäten dieses Praktikums festlegen.

Nähere Informationen zur Assistenzzeit finden Sie auf den Websites der Universitäten.

Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse hingegen ist für die Qualität der praktischen Ausbildung und die Kontrolle der Qualität der Ausbildungsapotheken zuständig. In diesem Sinne muss die Assistenzzeit von einer anerkannten Ausbildnerin oder einem anerkannten Ausbildner begleitet werden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Pharmazie-Masterstudiums werden die Studierenden zur eidgenössischen Prüfung in Pharmazie zugelassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BAG zur eidgenössischen Prüfung in Pharmazie. Dort erfahren Sie weitere Details zu Fristen, Aufbau, Inhalt, Durchführung und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie.

Assistenzzeit

in der Spitalapotheke

Wahlpraktikum 

Das Wahlpraktikum der Assistenzzeit erstreckt sich zwischen 25 und 55 Tagen (je nach Arbeitsvertrag). Es kann ergänzend zur Forschungsarbeit in verschiedenen Bereichen absolviert werden: in einer Offizinapotheke, einem Spital (Spitalapotheke/klinische Pharmazie), in der Industrie, einer sozialmedizinischen Einrichtung oder einem humanitären Projekt.»

Absolvieren des Wahlpraktikums in der Spitalapotheke

  • Das Wahlpraktikum von 25 bis 55 Tagen (je nach Arbeitsvertrag) ermöglicht Einblicke in die verschiedenen Tätigkeiten der Spitalapotheke; es kann theoretisch zu einem beliebigen Zeitpunkt im fünften Jahr absolviert werden. Jedoch verlangen einige Ausbildungsstätten das vorherige Absolvieren der obligatorischen einwöchigen Blockveranstaltung in einem Spital.
     
  • Die Westschweizer und Tessiner Ausbildungsstätten für die Assistenzzeit finden Sie auf der Liste «Catalogue des sites de formation». Bitte richten Sie Ihre Bewerbung für ein Praktikum sowie die Anmeldung direkt an die Chefapothekerin bzw. den Chefapotheker oder die Leitung der Ausbildungsstätte.
     
  • Wenn Sie sich in einem Spital der Deutschschweiz anmelden möchten, können Sie sich direkt an eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner einer Spitalapotheke wenden.»

Ausbildner/innen-Liste

Die Liste der Ausbildnerinnen und Ausbildner für die Assistenzzeit in der Apotheke finden Sie im Apothekenfinder (interaktive Karte).
Die Universität Basel hat ebenfalls eine Liste erstellt (apoCast).
Dort finden Sie die anerkannten Ausbildnerinnen und Ausbildner, die mit ihrer Apotheke in diesen Listen aufgeführt werden wollten. Die Assistenzzeit kann in einer Apotheke absolviert werden, die nicht in der Liste aufgeführt ist, wenn eine Person im Team als Ausbildnerin oder Ausbildner anerkannt ist.

Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland

Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Assistenzzeit gilt folgendes:

  • Bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen gilt eine Bewilligungspflicht für die Assistenzzeit (siehe untenstehende Ausführungen).
  • Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Assistenzzeit keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter klar im Vordergrund steht. Es handelt sich beim Ausbildungsort um eine Ausbildungsapotheke und die Assistent/innen haben keine Arbeitspflicht.
  • Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.

Regionale Unterstützung

Die regionalen Aufsichtskommissionen für Assistenzzeit und Famulatur übernehmen alle Aufsichtsaufgaben für die Assistenzzeit und dienen als Beratungs- und Beschwerdestelle für Assistierende und Ausbildende.


Cloé Pellaton

Apothekerin, Expertin Weiter- und Fortbildung

+41 31 978 58 58