Famulatur
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse empfiehlt, die Famulatur erst ab dem zweiten Bachelor-Studienjahr zu absolvieren, damit bereits erste pharmazeutische Grundkenntnisse in die Famulatur eingebracht werden können.
Auf das Herbstsemester 2023/2024 (Stichtag Semesterbeginn: 18. September 2023) wurde die obligatorische Famulatur von 4 auf 2 Wochen verkürzt. Wer nach diesem Datum die Famulatur für das Erlangen des Bachelor-Abschlusses absolviert, profitiert somit von dieser Verkürzung.
1 Woche der Famulatur muss in einer Offizinapotheke absolviert werden (vor dem 18. September 2023: 3 Wochen). Die zweite Woche kann entweder in der gleichen Apotheke, in einer anderen Offizin- oder in einer Spitalapotheke durchgeführt werden (vor dem 18. September 2023: die vierte Woche). Die Famulatur ist obligatorisch und muss, ebenso wie ein Samariterkurs bis zum Abschluss der Bachelorstufe mit einer Bestätigung vorgewiesen werden.
Neue Dokumente für die Famulatur seit Sommer 2023
Famulatur-Apotheken
Grundsätzlich kann die Famulatur in jeder Offizinapotheke in der Schweiz absolviert werden. Einzige Voraussetzung ist das Einverständnis des verantwortlichen Apothekers / der verantwortlichen Apothekerin bzw. des Verwalters / der Verwalterin oder des Besitzers / der Besitzerin der Apotheke.
Die Studierenden sind selbst verantwortlich, sich eine Famulaturstelle zu suchen. Über den Apothekenfinder vom Schweizerisches Apothekerverband pharmaSuisse lassen sich von den jeweiligen Apotheken explizit publizierte Famulaturstellen finden.
Eine stetig aktualisierte Liste der Famulatur-Apotheken in der Offizin finden Sie auf ihre-apotheke.ch
Eine stetig aktualisierte Liste der Famulatur-Apotheken im Spital finden Sie auf der Webseite der GSASA.
Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland
Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Famulatur gilt folgendes:
- Bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen gilt eine Bewilligungspflicht für die Famulatur (siehe untenstehende Ausführungen).
- Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Famulatur keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Trotz der längeren Dauer steht klar der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es handelt sich beim Ausbildungsort um eine Ausbildungsapotheke und die Assistent/innen haben keine Arbeitspflicht.
- Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.