Welcher MwSt.-Satz gilt für welche Dienstleistung?
Apotheken bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen an. Bei einer solchen Vielzahl an unterschiedlichen Dienstleistungen müssen auch verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden. Doch welcher Satz gilt für welche Dienstleistung?
Drei der Mehrwertsteuersätze sind für Apotheken besonders relevant, der Normalsatz (7,7%), der reduzierte Mehrwertsteuersatz (2,5%) und die Ausnahme von der Mehrwertsteuer.
Folgende Leistungen sind von der Steuer ausgenommen:
- Das Verabreichen von Impfungen zur Vorbeugung von Krankheiten. Das Eintragen der Impfung in den Impfausweis gilt als Nebenleistung zur Impfhandlung und ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen,
- wenn es gleichzeitig mit dem Impfakt vorgenommen wird.
- Erste Hilfe bei Wunden (Wundversorgung).
- Die Durchführung von Diagnosetests zur Feststellung von Krankheiten, Verletzungen oder anderen Störungen der körperlichen Gesundheit des Menschen (zum Beispiel Rachenabstrich, Otoskopie, Blasenentzündungs-Check).
- Abklärungen und Beratungen zur Empfängnisverhütung, insbesondere zur Notfallkontrazeption.
Für folgende Leistungen wird der reduzierte Satz von 2,5% angewandt:
Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln, darunter fallen insbesondere:
- LOA-Leistungen, wie der Medikamenten- und der Bezugs-Check
- Notfalldienst
- Einnahmekontrolle (unter Aufsicht)
- Methadon-Pauschalen
- Wochen-Dosiersystem
- Fraktionierte Packungen zur ambulanten Einnahme
Für folgende Leistungen und Produkte gilt der Normalsatz von 7,7%:
- Alle nicht dem reduzierten Satz unterstehenden oder von der Steuer ausgenommenen Leistungen.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Einteilung kann jeweils die Frage, welchem schlussendlichen Zweck eine Dienstleistung dient, Klarheit schaffen.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Stabsstelle Recht. Alternativ können Sie sich auch direkt an Ihren Treuhänder wenden.