Preisbildung

Was ist bei der Preisbildung von Arzneimitteln zu beachten?

Was ist bei der Preisbildung von Arzneimitteln zu beachten?

 

Bei Arzneimitteln, welche durch die OKP vergütet werden und die auf der Spezialitätenliste (SL) gelistet sind, sind die Rahmenbedingungen zur Preisbildung durch Art. 67 Krankenversicherungsverordnung (KVV) gegeben.

Bei einer Abgabe im freien Markt gilt es jeweils eigene Preisberechnungen zu erstellen, auch wenn z.B. in den Kassensystemen Richtpreise angegeben sind. Es handle sich zwar um unverbindliche Preisempfehlungen, richten sich aber zu viele Apotheken nach den hinterlegten Preisen, kann dies kartellrechtlich relevant werden. Hierzu verweisen wir auf die Bundesgerichtsentscheide zu den Hors-Liste Medikamenten Cialis, Levitra und. So führt das Bundesgericht aus, dass Preisempfehlungen, die automatisch im Kassensystem der Händlerinnen bzw. Händler erscheinen (z.B. über das Einlesen des Strichcodes) unzulässig sind. Sie dürfen diese Preise also höchstens als Anhaltspunkt verwenden, müssten aber jederzeit belegen können, dass Sie den Preis für Ihr Unternehmen selbst berechnet haben. 

pharmaSuisse unterstützt die Apotheken durch die Beantwortung individueller Anfragen und die Weitergabe allgemeiner Informationen bei Neuigkeiten, etwa mittels dem Infoletter. Aus kartellrechtlichen Gründen dürfen wir uns jedoch nicht zu den konkreten Preisen äussern bzw. Preise herausgeben.