Rücknahme Arzneimittel

Kann die Apotheke Medikamente zurückzunehmen oder besteht gar eine Verpflichtung dazu?

Ein Kunde hat ein Arzneimittel gekauft und benötigt es nun nicht mehr. Er möchte es daher gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Kann die Apotheke es zurückzunehmen oder besteht gar eine Verpflichtung dazu?

 

Hierzu verweisen wir auf die Regeln der guten Abgabepraxis der Kantonsapothekervereinigung (unter www.kantonsapotheker.ch abrufbar), welche dazu Folgendes ausführen (Seite 20):

Interne *Retoure / Wiederverwendung von Heilmitteln ist nur statthaft, wenn die Primärverpackung nicht beschädigt, die sachgemässe *Lagerung dokumentiert und die Charge rückverfolgbar ist. Vor der Wiederverwendung muss eine formelle *Freigabe durch die fvP erfolgen.

Aus der Quarantäne dürfen die *Retouren erst nach einem formellen Entscheid der fvP der vorgesehenen Zweckbestimmung (Retour an Lager/ Vernichtung) zugeführt werden. Der Grundsatz ist, bei geringstem Zweifel an der Qualität, die Ware zu vernichten.

Interne *Retouren, die wieder an Lager genommen werden, müssen mindestens nach folgenden im *QS-System festgehaltenen Kriterien geprüft werden:

  1. Herkunft bekannt oder der Artikel war nie ausser Haus.
  2. Lagerbedingungen am Herkunftsort nachweislich eingehalten.
  3. Artikel eindeutig identifizierbar
  4. Charge / Verfall eindeutig belegbar, keine Untermischungen. Wenn Sekundärverpackung noch vorhanden ist, müssen die Chargennummern auf der primären und sekundären Verpackung übereinstimmen.
  5. Primärverpackung einwandfrei und unbeschädigt.
  6. Optisch einwandfreier Zustand, kein Schmutz etc.
  7. Wenn alle Prüfpunkte in Ordnung sind, muss die dokumentierte *Freigabe für die Rückbuchung an Lager durch die fvP erfolgen.
  8. War ein Arzneimittel ausserhalb des Verantwortungsbereichs der fvP (z.B. in Apotheken) darf es in der Regel nicht mehr an Lager genommen werden, sondern muss vernichtet werden.

*Retouren müssen getrennt von anderen Heilmitteln gelagert werden und der Lagerort entsprechend gekennzeichnet sein. 

Mit der Auslegung der Regeln der guten Abgabepraxis ist es grundsätzlich kaum möglich ein Arzneimittel nach dem Verkauf zurückzunehmen und wieder zu verkaufen. Zum Umtausch bzw. zur Rücknahme verpflichtet ist die Apotheke, wenn etwa ein Arzneimittel mangelhaft ist oder durch die Apotheke irrtümlich ein falsches Arzneimittel abgegeben wurde. In diesen Fällen handelt es sich um Garantiefälle oder einen Fehler der Apotheke.

Mangelhafte Arzneimittel müssen als Garantiefall umgetauscht werden. Das heisst, die Apotheke ist dazu verpflichtet, die mangelhafte Packung zurückzunehmen und dafür eine einwandfreie Packung abzugeben. Das mangelhafte Arzneimittel ist dem Grossisten respektive der Lieferantin zu melden und zurückzuschicken.

Sollte der Kundin beziehungsweise dem Kunden eine falsche Packung abgegeben worden sein und der Fehler entsprechend bei der Apotheke liegen, so ist die Apotheke zur Rücknahme und Rückerstattung verpflichtet. Sollte die Kundin beziehungsweise der Kunde das Produkt aber selbst falsch gekauft haben oder es nicht mehr benötigen, ist die Apotheke nicht dazu verpflichtet, es zurückzunehmen und zurückzuerstatten. Eine Rücknahme aus Kulanz ist selbstverständlich möglich und liegt im Ermessen der Apotheke.