Meldepflicht Arzneimittelmissbrauch

Welche Pflichten habe ich als Apotheker/in bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch?

Der Verdacht besteht, dass ein/e Patient/in Arzneimittel missbraucht und allenfalls eine Sucht vorliegt. Welche Pflichten habe ich als Apotheker/in?

 

Handelt es sich um einen Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch, so sind gemäss Art. 10 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) umgehend sowie allenfalls in Zusammenarbeit mit der verschreibenden Medizinalperson Abklärungen zu treffen und der/die zuständige Kantonsapotheker/in zu benachrichtigen. Die Abgabe muss in jedem Fall verweigert werden, bis sich der Verdacht als unbegründet herausstellt.

Mit Ausnahme des Betäubungsmittelmissbrauchs besteht weiter keine bundesgesetzliche Meldepflicht bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch. Es besteht aber allenfalls gemäss kantonalem Gesetz die Pflicht, umgehend die zuständige kantonale Behörde zu informieren. In einigen kantonalen Bestimmungen ist zudem festgehalten, dass die Abgabe zu verweigern ist. Letztes kann - ausser im Notfall bei bestehender Beistandspflicht - grundsätzlich auch unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht getan werden.

Besteht der Verdacht, dass eine Verschreibung gefälscht ist, darf diese nicht ausgeführt werden. Es handelt sich dabei um eine Urkundenfälschung. Die Verschreibung ist zurückzubehalten und der zuständigen kantonalen Stelle zuzustellen.

Handelt es sich um eine Abgabe mit Verschreibung, so kann der/die Apotheker/in im Zweifelsfall mit dem/der behandelnden Ärzt/in Rücksprache nehmen. Hierfür bedarf es nicht der Einwilligung des/der Patient/in, da es zu den Berufs- und Sorgfaltspflichten gehört die Dosierung zu überprüfen und gegebenenfalls Rücksprache zu nehmen (vgl. auch die Regeln der guten Abgabepraxis der Kantonsapothekervereinigung). Die Kontaktaufnahme und das Ergebnis sind zu dokumentieren. Der/die Patient/in ist zumindest nachträglich darüber zu informieren. Kontaktiert ein/e Apotheker/in im Zweifelsfall der/die behandelnde Ärzt/in nicht, besteht die Gefahr einer Haftung, wenn durch Unklarheiten oder Zweifel falsche Arzneimittel abgegeben oder falsche Dosierungen festgehalten werden.

Gemäss dem Positionspapier der Kantonsapothekervereinigung Nordwestschweiz «ärztliche Verschreibungen» ist im Falle einer Abgabe ohne Verschreibung Folgendes zu tun: «Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Arzneimittelmissbrauch, ist die Abgabe zu verweigern und allenfalls der betreuende Arzt zu informieren. Schwerwiegende Fälle sind umgehend der zuständigen Behörde zu melden.»